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   BGH, 08.03.1957 - I ARZ 12/57   

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https://dejure.org/1957,6509
BGH, 08.03.1957 - I ARZ 12/57 (https://dejure.org/1957,6509)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1957 - I ARZ 12/57 (https://dejure.org/1957,6509)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1957 - I ARZ 12/57 (https://dejure.org/1957,6509)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BB 1957, 941
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 2/20

    Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen

    Haben zwei Parteien, die als Streitgenossen verklagt werden sollen, denselben allgemeinen Gerichtsstand, so ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch dann kein Raum, wenn die Möglichkeit eines Rechtsstreits gegen beide Streitgenossen gemeinsam dadurch verloren gegangen ist, dass die Klagepartei mit einem der Streitgenossen einen vom allgemeinen Gerichtsstand abweichenden, ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 8. März 1957, I ARZ 12/57, LM Nr. 6 zu § 36 Nr. 3 ZPO).

    (2) Das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht kann den anderen Streitgenossen über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nie bestanden hat, das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch für die übrigen Streitgenossen grundsätzlich nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden kann und die Prozessführung im prorogierten Gerichtsstand auch für diese zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 8. März 1957, I ARZ 12/57, BB 1957, 941 = BeckRS 1957, 31375417; BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 AR 94/19, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 22. Oktober 1998, 1Z AR 88/98, juris Rn. 11 ff.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 36 Rn. 17 je m. w. N.).

  • BayObLG, 25.07.2022 - 101 AR 36/22

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Den anderen Streitgenossen kann dieses Gericht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn - wie hier - ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nicht bestanden hat und zudem den anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (BGH NJW 2008, 3789 Rn. 11 m. w. N.; Beschluss vom 8. März 1957, I ARZ 12/57, BB 1957, 941; BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 30; Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 2/20, juris Rn. 17, 27; Beschluss vom 15. März 1999, 1Z AR 15/99, NJW-RR 2000, 1592 [juris Rn. 7]; NJW-RR 2020, 763 Rn. 47; Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, NJW-RR 2000, 660 [juris Rn. 8]; OLG Hamm, Beschluss vom 15. April 2020, 32 Sa 21/20, juris Rn. 13; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24 m. w. N.).
  • OLG Köln, 10.01.2023 - 8 AR 24/22

    Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess;

    Zu bedenken ist allerdings, dass für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kein Raum ist, wenn der Anspruchsteller mit einem der Streitgenossen eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.03.1957 - I ARZ 12/57, BB 57, 941; Zöller - Schultzky, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 36, Rdnr. 24).
  • BGH, 10.03.1988 - I ARZ 881/87

    Erstreckung des im Verhältnis zu der einen Partei prorogierten Gerichts auf den

    Zwar nimmt die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes der an sie gebundenen Partei das Recht, die Gegenpartei mit Hilfe einer Bestimmung des zuständigen Gerichts an ein anderes Gericht zu ziehen (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.1957 - I ARZ 12/57, LM Nr. 6 zu § 36 Nr. 3 ZPO).
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